Der eRockit geht ganz eigene Wege: Er ist eine Mischung aus Fahrrad und Motorrad. Testen Sie ihn auf der DTM Arena!
In puncto Design können elektrisch angetriebene Motorräder ganz eigene Wege im Vergleich zu klassischen Bikes mit Verbrennungsmotor einschlagen. Ein entsprechend ungewöhnliches Aussehen bietet das in Deutschland erdachte eRockit, das im Mai 2019 zum nunmehr zweiten Mal in den Markt gestartet ist und das man auf der DMT Arena testen kann.
Die Idee zum „schnellsten Fahrrad der Welt“, das mit seinen Pedalen und seiner langen Gabel wie eine Mischung aus BMX-Rad und AME-Chopper aussieht, stammte einst aus der Berliner Technologieszene. Inzwischen wurde das eRockit von einem Team internationaler Motorradexperten im Brandenburgischen Hennigsdorf komplett neu aufgesetzt. Das einzigartige, pedalgesteuerte Elektromotorrad bedient sich einfach und intuitiv wie ein Fahrrad und entfaltet beim Tritt in die Pedalen ein magisches Fahrgefühl. In Sachen Agilität, Straßenlage und Dynamik lässt das eROCKIT keine Wünsche offen. Erstmals wird das neue Modell der Limited Edition 100 in Hannover bei der DMT Arena 2020 vorgestellt.
120 Kilometer Reichweite
Das eRockit ist ein Zwitter aus Fahrrad und Motorrad. Fotos: eRockit
Wie bisher handelt es sich beim eRockit weder um ein Motorrad noch um ein Pedelec. Formal gesehen ist es ein Leichtkraftrad, dessen aktiv luftgekühlter, hocheffizienter, bürstenloser Permanentmagnet-Synchronmotor mit einer Spitzenleistung von 16 kW (entspricht 22 PS) eine Höchstgeschwindigkeit von rund 90 km/h liefert. Der Vorteil: Anders als mit den meist auf 45 km/h begrenzten E-Rollern kann das eRockit souverän mit dem Autoverkehr in der Stadt mitschwimmen. Im Rahmendreieck steckt ein 6,6 kWh großer Akku, der bis zu 120 Kilometer Reichweite erlauben soll. Rund drei Stunden dauert ein Ladevorgang an der Steckdose von 20 bis 80 Prozent Ladung; von 0 bis 100 Prozenz benötigt er 5 Stunden.
Die besondere Funktionsweise basiert auf Muskelkraftmultiplikation: Die eRockit-Elektronik registriert die vom Fahrer aufgewendete Muskelkraft und multipliziert diese um ein Vielfaches. Entsprechend erlebt der Benutzer einen atemberaubenden Vorwärtsschub beim Treten in die Pedale und dies bei vergleichsweise minimalem Kraftaufwand.
Fahren mit dem Pkw-Führerschein
Und ja, man darf mit dem eRockit auf deutschen Autobahnen fahren. Denn dieses Elektro-Bike fährt deutlich schneller als die dafür vorgeschriebenen 60 km/h – es ist ja als Leichtkraftrad für den Straßenverkehr zugelassen. Zum Fahren ist der Führerschein der Klasse A, A1 oder A2 erforderlich oder ein Führerschein der Klasse 3 (Pkw) ausgestellt vor dem 1.4.1980. Der Basispreis liegt bei 11.850 Euro brutto.
Drei eRockit-Bikes werden auf der DMT Arena am 1. Oktober im Hannover Congress Centrum (HCC) für Testfahrten bereit stehen. Die Tagesveranstaltung bietet kleine Präsentationen von Anbietern, Testfahrprogrammen und Vorträgen. Am Abend findet die Podiumsdiskussion statt, die zur Entzerrung live gestreamt wird.
Hier erfahren Sie mehr zur DMT Arena am 1. Oktober in Hannover
Fahrrad statt Auto: Baden-Württemberg führt ein Dienstrad-Angebot für einen Teil der Landesbeschäftigten ein.
Die Landesregierung möchte die Nutzung von Fahrrad und Pedelec für die Bediensteten der Landesverwaltung attraktiver machen und ein Dienstrad-Leasingmodell einführen. Das Angebot: Die Landesbeamtinnen und Landesbeamte sowie Richterinnen und Richter können im Rahmen einer Entgeltumwandlung ihres Bruttogehalts ein Fahrrad oder Pedelec zu attraktiven Konditionen beziehen.
Das Ministerium für Verkehr hatte in Zusammenarbeit mit dem Finanzministerium im August die Einführung eines landesweiten Radleasing-Modells europaweit ausgeschrieben. Das Vergabeverfahren konnte inzwischen erfolgreich abgeschlossen werden. Den Zuschlag für das wirtschaftlichste Angebot erhielt die Bietergemeinschaft um die JobRad GmbH aus Freiburg.
Anreiz für 170.000 Landesbeamte/innen
Verkehrsminister Winfried Hermann: „Jede Fahrt mit dem Rad oder Pedelec bedeutet selbstaktive Mobilität mit null CO2-Emissionen. Wer Rad fährt, erfährt nachhaltige Mobilität und leistet einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz. Deshalb freue ich mich, dass wir für die 170.000 Landesbeamtinnen und -beamten einen Anreiz setzen, mehr Fahrten mit dem Rad zurückzulegen, auf dem Weg in den Dienst und privat. Und ganz nebenbei: Radfahren macht Freude und ist gesund.“
Das Dienstrad-Leasing beruht auf der sogenannten Gehaltumwandlung. Dabei wird die monatliche Leasingrate vom Bruttogehalt abgezogen. Die Bediensteten profitieren von einer steuerlichen Förderung, und das Radleasing wird im Vergleich zum Barkauf wirtschaftlich attraktiver. Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung ergibt sich aus den Bestimmungen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und ist vorerst nur für die Landesbeamtinnen und -beamten möglich. Für Tarifbeschäftigte ist eine Entgeltumwandlung in den Tarifverträgen bislang nicht vorgesehen, weil die Gewerkschaften das Modell ablehnen.
36 Monate Laufzeit
Die Laufzeit der Leasings beträgt 36 Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann ein neues Rad oder Pedelec geleast werden. Marktüblich, aber rechtlich nicht garantiert, ist auch, dass der Leasingdienstleister der Nutzerin oder dem Nutzer ein Kaufangebot unterbreitet.
Die Landesverwaltung arbeitet nun gemeinsam mit der JobRad GmbH mit Hochdruck an einem Umsetzungskonzept zur Einführung von JobBike BW. „Wir freuen uns sehr, gemeinsam mit dem Land Baden-Württemberg Fahrräder und Pedelecs weiter als Alltagsverkehrsmittel voranzubringen – das JobBike BW ist gelebte Verkehrswende, Klimaschutz und Gesundheitsförderung in Einem“, erklärt JobRad-Gründer und -Geschäftsführer Ulrich Prediger. Ziel ist, das Angebot zum Sommer 2020 bereitzustellen. Die genauen Konditionen sowie das genaue Antragsverfahren werden rechtzeitig vor dem Start des Angebots mitgeteilt.
Eine Novelle der StVO schränkt das Parken von Fahrrädern ein: Der rechte Fahrbahnrand soll künftig tabu sein.Das provoziert Widerspruch.
Der Verkehrsausschuss des Bundesrates beschäftigt sich
am 4. Dezember 2019 mit der vom Bundesverkehrsministerium im Sommer
vorgestellten Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO). Darin enthalten ist
auch eine weitgreifende Änderung zum Fahrradparken, die allerdings für
Diskussionen sorgt.
Beim Fahrradparken gilt: Wenn keine Fußgänger behindert werden, dürfen Fahrräder auf dem Gehweg stehen. Das bleibt auch weiterhin bestehen. Zudem konnte man ein Fahrrad, da es rechtlich als Fahrzeug gilt, bislang auch am rechten Fahrbahnrand abstellen. In der Neufassung der StVO (§ 12, Abs. 4, Satz 2), die aktuell im Bundesrat zur Debatte steht, wird Letzteres allerdings untersagt. Dort soll stehen: „Fahrräder sind außerhalb von Seitenstreifen und Fahrbahnen abzustellen.“
“Es handelt sich um ein neues Verbot”
Laut Ansicht der politischen Vertreter erscheint das aufgrund der Parkraumknappheit in vielen Großstädten sinnvoll. Aber: Oftmals ist es für Radfahrer die einzige Möglichkeit, ihr Fahrrad zu parken, weil Möglichkeiten zum Anschließen fehlen oder der Gehweg zu schmal ist. „Es handelt sich um ein neues Verbot und nicht – wie in der Begründung des Gesetzentwurfs behauptet wird – um eine Klarstellung, denn bisher nimmt die StVO Fahrräder nicht pauschal vom Fahrbahnparken aus“, erklärt Roland Huhn, Rechtsexperte beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC).
Am Heck eines Liegerad-Trikes ist viel Platz für Gepäck. Es stört dort nicht die Pedalierbewegungen und ebensowenig die Aerodynamik. Fotos: pd-f
Andreas Hombach, Experte für Fahrradparkanlagen bei der Firma WSM, sieht deshalb gerade die Stadtplaner in der Pflicht: „Nur wenn jetzt in fußläufiger Lage zu Geschäften, Dienstleistern, Arztpraxen, Ämtern u. a. vor Witterungseinflüssen, Vandalismus und Diebstahl schützende Fahrradabstellanlagen entstehen, wird das Fahrrad auch mehr genutzt, der innenstädtische Verkehr langfristig entlastet und damit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet.“
Lobby-Arbeit sorgt für Anpassung
Die Gesetzesänderung steht bei Radverbänden wie dem
ADFC oder auch dem Radlogistikverband Deutschland (RLVD) stark in der Kritik.
Die Verbände plädieren dafür, dass der Passus wieder gänzlich gestrichen wird
und nicht in die neue StVO einfließt. Zwar nehmen nur wenige Radfahrer die
Möglichkeit in Anspruch, aber speziell Lastenräder und Fahrräder mit Anhänger werden
meist auf der Fahrbahn geparkt, um Fußgänger nicht zu beeinträchtigen.
Die Kritik der Verbände zeigte ein wenig Wirkung, was
laut aktuellem Stand zu einer Sonderregelung führt: Lastenfahrräder und Räder
mit Anhänger sind vom Verbot des Abstellens an der rechten Fahrbahnseite
ausgenommen. „Wir haben den Entwurf zur StVO-Novelle um die Ausnahme ergänzt:
Lastenräder und Fahrräder mit Anhänger werden weiterhin am Fahrbahnrand
abgestellt werden können“, sagte Steffen Bilger, Parlamentarischer
Staatssekretär beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, auf der ersten
Radlogistik-Konferenz Ende Oktober in Berlin.
Hanna Gehlen, Geschäftsführerin beim Spezialisten für Fahrradanhänger Croozer, sieht diese Änderung positiv: „Dass das Verbot nicht für Fahrräder mit Anhänger oder Lastenräder gelten soll, ist ein Lichtblick. Nicht nur für Liefer- oder Paketdienste, die in eng bebauten Gebieten die Möglichkeiten haben müssen, mit dem Fahrrad auszuliefern, ist dies wichtig. Auch für Familien, die komplett auf ein Auto verzichten möchten, ist diese Ausnahme essenziell. Nur so können sie sich in Innenstädten emissionsfrei und vor allem ohne Einschränkungen bewegen.“
Lastenräder erhalten eigenes Verkehrszeichen
Damit dieser Parkraum auch gegeben ist, wird laut StVO
ein neues Verkehrszeichen speziell für Cargo-Biker eingeführt. Dabei handelt es
sich um eine Kennzeichnung für Park- und Ladefläche rein für Transporträder.
Allerdings darf dort nur halten und parken, wer Güter transportiert. Der
Personentransport, selbst von Kindern, ist bislang nicht inbegriffen. Als
Beispiel dient die Hauptstadt Berlin: Am 8. November gab die Senatsverwaltung
per Pressemitteilung bekannt, dass es neue, einheitliche Regelpläne für das
Parken von Lastenrädern geben wird. Die Bezirke können nun genaue Flächen
definieren, die am rechten Fahrbahnrand als offizielle Parkplätze für
Lastenräder ausgeschrieben werden.
Drei Lastenräder sollen schräg geparkt auf einen
Kfz-Parkplatz passen. Die Abstellbügel sind entsprechend kürzer als
herkömmliche Fahrradbügel, damit Platz zum Rangieren bleibt. Außerdem sollen
auch spezielle Parkplätze am Fahrbahnrand für E‑Scooter geschaffen werden, auf
denen – entsprechende Beschilderung vorausgesetzt – auch Fahrräder Platz
finden. „Wir wollen neue Abstellflächen auf der Fahrbahn schaffen, um die
Gehwege frei zu bekommen“, so Verkehrsstaatssekretär Ingmar Stresse.
Die Argumentation des Berliner Senats steht also im
Gegenteil zum Vorschlag des Bundes zur StVO-Anpassung. Roland Huhn sieht den
Vorstoß allerdings skeptisch, wenn die Änderung der StVO in Kraft tritt. „Es
ist zu befürchten, dass der neue § 12 Absatz 4 Satz 2 die Anlage von
Parkflächen für Fahrräder auf der Fahrbahn verhindern wird. Geboten wäre aber
angesichts des zunehmenden Radverkehrs und neuer Fahrradtypen das Gegenteil: Die Einrichtung von
Fahrradparkplätzen am Fahrbahnrand sollte leichter möglich sein.“
Wohin mit dem Spezialrad?
Bleibt auch die Frage nach Spezialrädern. Darunter fallen etwa Dreiräder für Menschen mit Handicap. Diese Fahrzeuge können ähnlich sperrig wie Lastenräder sein, sind aber nicht von der Sonderregelung für Cargo-Bikes betroffen. „Wenn man jetzt Fahrradparken in den Städten einschränkt, lässt man Menschen mit Handicap mal wieder im Regen stehen“, moniert Paul Hollants. Und der Geschäftsführer vom Spezialradhersteller HP Velotechnik legt nach: „Das scheint uns ein Schnellschuss zu sein und nicht durchdacht. Das hieße doch, dass wir als nächstes Behindertenparkplätze für Fahrräder ausweisen. Und an die dann noch eine Handicap-Plakette?“ Bevor so eine neue Regelungswut ausbricht, sei es doch besser, alles beim Alten zu belassen, so sein Appell an die Politiker.
Am 4. Dezember bespricht der Verkehrsausschuss des
Bundesrates die sogenannte Drucksache 591/19, die anschließend voraussichtlich
am 20. Dezember 2019 in der Plenarsitzung des Bundesrates finalisiert wird. pd-f/tg
Viele Irrtümer über die Rechte von Radfahrern im Verkehr halten sich hartnäckig. Ein Überblick über die wichtigsten.
Ein Rechtsverstoß im Straßenverkehr ist schnell passiert. Dabei ist es nicht von Belang, ob man bewusst oder unbewusst gehandelt hat. Doch gibt es immer wieder Missverständnisse, weil sich das Wissen über die Rechte und Pflichten von Radfahrern verwässert hat, etwa: Dürfen Radfahrer Zebrastreifen nutzen?
„Radfahrer dürfen Autos rechts nicht überholen“
Einen Radfahrer
passieren zu lassen, ist für einen Autofahrer gefühlt die Höchststrafe. Vor
allem das Rechtsüberholen an Ampeln sorgt schnell für Verstimmungen, wenn sich
die Radfahrer durch die entstehenden Lücken schlängeln. Aber allen schimpfenden
Autofahrern sei gesagt: Das ist vollkommen legal. „In §5 der
Straßenverkehrsordnung steht: Radfahrer dürfen wartende Fahrzeuge mit mäßiger
Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen“, erklärt Claudia
Schulze-Domnick, Partner-Anwältin der Rechtsberatung Bikeright.
Ja, Fahrräder dürfen Autos rechts überholen, etwa vor einer Ampel. Das gilt auch, wenn zwar kein Fahrradweg, aber ausreichend Platz vorhanden ist und sich der Fahrradfahrer entsprechend vorsichtig verhält. Fotos: pd-f
„Radfahrer gehören nicht auf die Fahrbahn“
Auch wenn das
Autofahrer ebenfalls nicht gerne lesen: Fahrräder sind Fahrzeuge und gehören
deshalb grundsätzlich auf die Fahrbahn. „Ausnahmen sind lediglich Radwege, die
mit einem blauen Verkehrszeichen gekennzeichnet sind. Die Beschilderung schreibt
eine verpflichtende Nutzung vor und ist im Straßenverkehr eher die Ausnahme als
die Regel“, so Schulze-Domnick weiter. Konkret handelt es sich dabei um die
Verkehrszeichen 237 (Radweg), 240 (gemeinsamer Fuß- und Radweg) sowie
241(getrennter Fuß- und Radweg). Übrigens muss auch ein ausgeschilderter Radweg
nicht benutzt werden, wenn er nicht befahrbar, unzumutbar oder nicht
straßenbegleitend ist.
„Radfahrer dürfen
nicht auf dem Gehweg fahren“
Das ist korrekt, es
gibt jedoch Ausnahmen. Kinder bis acht Jahre müssen und bis zehn Jahre dürfen
auf dem Gehweg fahren. Ein Erwachsener darf ein Kind dabei auf dem Gehweg
radelnd begleiten. „Die Regelung ist erst seit Anfang 2017 gültig und soll
einen stetigen Blickkontakt zwischen Begleitperson und Kind gewährleisten. Das
sorgt für mehr Sicherheit bei den Fahranfängern“, erklärt Guido Meitler vom
Kinderfahrzeughersteller Puky. Dabei ist besondere Rücksicht auf Fußgänger
geboten.
„Radfahrer müssen
in der Fußgängerzone grundsätzlich schieben“
Das ist falsch. Das Verkehrszeichen 242.1 für Fußgängerzone enthält zwar ein Radfahrverbot und wer sich nicht daran hält, riskiert ein Verwarnungsgeld von 15 Euro. Aber: „Man darf sein Fahrrad als Tretroller nutzen. Die Gefährte gelten laut Gesetz nicht als Fahrzeuge, sondern als Fortbewegungsmittel, die zum Fußverkehr zählen. Sie dürfen deshalb auch auf Gehwegen genutzt werden“, erklärt Anwältin Schulze-Domnick. Dafür darf der Radfahrer weder im Sattel sitzen noch die Pedale zum Antrieb nutzen. Erlaubt ist lediglich eine Fortbewegung, bei der man mit einem Fuß auf einem Pedal steht und sich mit dem anderen Fuß vom Boden abstößt. Die Hände gehören allerdings an den Lenker. Für rollernde Radfahrer gilt: Vorsichtig unterwegs sein und keine Fußgänger belästigen. Ansonsten droht ein Verwarnungsgeld.
Auf diese Weise genutzt ist das Fahrrad dem Tretroller gleichgestellt. Es gilt dann als Fortbewegungsmittel und darf auch durch Fußgängerzonen rollen.
„Für Radfahrer gilt
das Rechtsfahrgebot“
Das ist korrekt.
Allerdings bedeutet Rechtsfahrgebot nicht, dass Radfahrer sich komplett rechts
an den oft unebenen Fahrbahnrand drängen müssen und sich dabei selbst in Gefahr
bringen, etwa indem sie Autofahrer zum Überholversuch auch bei enger Fahrbahn
einladen. Der Gesetzgeber schreibt lediglich „möglichst weit rechts“. In
diversen Gerichtsurteilen wird zu einem Mindestabstand zum Fahrbahnrand von ca.
80 Zentimetern geraten. „Damit soll verhindert werden, dass Fußgänger am
Gehwegdurch Radfahrer behindert werden und sichergestellt, dass die Radfahrer
etwa vor unachtsam geöffneten Autotüren bessergeschützt sind“, erklärt Volker
Dohrmann vom Hamburger Radhersteller Stevens. Bei dichtem Verkehr kann der
Abstand je nach Situation auch nur 40 Zentimeter betragen, bei hohen
Bordsteinen, tiefen Gullydeckeln oder anderen Gefahren kann je nach Situation
auch mehr als ein Meter Sicherheitsabstand nötig sein.
„Radfahrer dürfen
einen Zebrastreifen benutzen“
Dies ist ein Irrtum. Fahrradfahrer dürfen einen Überweg nicht mit dem gleichen Vorrecht wie Fußgänger überqueren, denn dies kann zu brenzligen Situationen führen. Muss ein Auto wegen eines fahrenden Radfahrers auf dem Fußgängerüberweg abbremsen oder halten, riskiert der Radfahrer ein Bußgeld. „Richtig wäre für den Radfahrer, abzusteigen und sein Rad über den Zebrastreifen zu schieben oder zu rollern. Dann genießt er die gleichen Vorrechte wie ein Fußgänger,“ beschreibt Jasmin Schindelmann von Winora. Auf der Fahrbahn ist der Radfahrer wie der Autofahrer verpflichtet, den Fußgängern das Überqueren zu ermöglichen. Die Stadt Göttingen hat jedoch mit dem „Göttinger Zebra“ eine lokale Ausnahme erarbeitet: In zwei Zebrastreifen ist eine spezielle Radfahrerfurt ausgewiesen, damit Radfahrer nicht extra absteigen müssen. Diese Idee, die der Stadt bereits eine Auszeichnung zur Fahrradfreundlichkeit eingebracht hat, ist jedoch nicht in der bundesweiten Straßenverkehrsordnung verankert.
So ist es richtig: Das Auto muss am Zebrastreifen anhalten und den Fußgänger passieren lassen, der hier ein Fahrrad mit sich führt. Würde er sein Fahrrad allerdings fahren, dürfte er dieses Vorrecht nicht in Anspruch nehmen.
„Tiere dürfen auf
dem Rad nicht mitgenommen werden“
Das ist zwar
korrekt, aber es gibt eine Ausnahme für Hunde. Laut §28 StVO dürfen vom Fahrrad
aus Hunde geführt werden. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC e. V.)
rät, die Leine dabei nur lose in der Hand zu halten und sie nicht um Handgelenk
oder Lenker zu binden. Dies könne ansonsten zu Stürzen führen. Außerdem sollten
Hunde nur auf Radwegen und nicht auf der Fahrbahn mitgeführt werden. Wer seinen
treuen Begleiter aber immer dabei haben möchte, der kann ihn in einem
speziellen Anhänger mitnehmen (z. B. von Croozer, ab 699 Euro).
„Man darf
alkoholisiert Fahrradfahren“
Das stimmt nur teilweise. Die Grenze zur Fahruntüchtigkeit für Radfahrer ist mit 1,6 Promille deutlich höher als für Autofahrerbei 0,5 Promille. Wer höher alkoholisiert erwischt wird, muss mit Punkten und einer Geldstrafe rechnen. Außerdem kann die Behörde eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. „Wer da durchfällt, verliert auch als Radfahrer seine Fahrerlaubnis, ebenso wie ein Auto- oder Motorradfahrer. Wer zudem bereits ab 0,3 Promille einen Unfall baut oder auffällig fährt, kann ebenfalls dafür belangt werden und erhält bei einem Unfall eine Teilschuld“, erklärt Bikeright-Gründer Paul Prieß.
„Radfahrer dürfen
nicht nebeneinander fahren“
Auch wenn es aus Sicht der Autofahrer nicht nachvollziehbar ist, dürfen Radfahrer unter bestimmten Umständen tatsächlich nebeneinander fahren. Laut StVO (§ 2, Abs. 4) dann, „wenn der Verkehr nicht behindert wird“. „Das ist immer dann der Fall, wenn dem Autofahrer noch genügend Platz zum Überholen mit mindestens 1,5 Metern Abstand bleibt“, erklärt Anja Knaus vom E-Bike-Hersteller Flyer. In verkehrsberuhigten Zonen oder auf Fahrradstraßen ist das Nebeneinanderfahren generell gestattet. Und auch Verbände von Radfahrern dürfen in Zweierreihen fahren – das gilt immer, wenn mindestens sechzehn Radfahrer als Gruppeunterwegs sind.
„Radfahrer dürfen
während der Fahrt das Smartphone nutzen“
Bedienen darf man das Smartphone während der Fahrt nicht, aber man kann es zur Navigation, zum Musikhören oder zum Telefonieren via Freisprechanlage nutzen. Das ist allerdings fast nur mit Kopfhörern möglich. „Die Lautstärke darf dabei allerdings nur so laut sein, dass Warnsignale, auch Fahrradklingeln, gehört werden können“, erklärt Philipp Elsner-Krause von Fahrer Berlin, dessen Unternehmen unterschiedliche Smartphone-Halterungen für den Fahrradlenker anbietet.
Durch einen verlängerten Gepäckträger dürfen beim “Multicharger” von Riese & Müller auch Mitfahrer bis 60 Kilogramm mitgenommen werden.
„Jemanden auf dem
Gepäckträger mitnehmen ist okay“
Stimmt nicht.
Lediglich Kinder bis zum siebten Lebensjahr dürfen in einem passenden Sitz auf
dem Gepäckträger mitgenommen werden. Alles darüber hinaus ist nicht erlaubt. So
wird zumindest das Gesetz ausgelegt – das steht jedoch aktuell zur Diskussion. Der
Zweirad-Industrie-Verband (ZIV) setzt sich dafür ein, dass §21 Abs. 3 StVZO
dahingehend überarbeitet wird, dass sich das Beförderungsverbot einzig auf
einsitzige Fahrräder bezieht. Ist das Fahrrad hingegen für die Mitnahme von
weiteren Personen konzipiert und eine Sitzmöglichkeit vorhanden, sollen auch
weitere Personen transportiert werden dürfen. Ein Beispiel ist das „Multicharger“
von Riese & Müller (ab 3.799 Euro), das über einen verlängerten
Gepäckträger verfügt, der eine Zuladung von 60 Kilogramm ermöglicht. Durch
spezielle Fußrasten sowie einen besonderen Griff kann auch eine weitere Person
auf dem Midtail-E-Bike mitgenommen werden. pd-f
Interview mit Ruth Schulze, Director employment conditions bei der Robert Bosch GmbH, über Erfolgsfaktoren bei der Einführung von Diensträdern.
Mit einem umfassenden Mobilitätsmanagement hat Bosch sich zum Ziel gesetzt, die Mobilität seiner über 55.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Raum Stuttgart zu optimieren, Stressfaktoren auf dem Weg zur Arbeit zu reduzieren und den Verkehr zu entlasten. Ein zentraler Baustein des Konzepts ist das geleaste Dienstrad. Über 12.000 Beschäftigte von Bosch haben sich bereits für ein Fahrrad oder E-Bike als Dienstrad entschieden.
DMT: Frau Schulze, die Robert Bosch GmbH bietet ihren Beschäftigten in Deutschland seit 2018 Dienstradleasing an. Warum?
Ruth Schulze, Director employment conditions bei der Robert Bosch GmbH. Foto: Bosch
Ruth Schulze: Wir möchten die Gesundheit unserer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördern und das auch außerhalb des
Werksgeländes. Das Dienstrad ist dafür die richtige Maßnahme. Hinzu kommt, dass
unsere Standorte in vielen Fällen mit dem Fahrrad oder E-Bike einfach leichter
zu erreichen sind. Radpendeln fördert außerdem die Kreativität: Die besten
Ideen kommen Mitarbeitern nicht selten, wenn sie auf dem Weg zur Arbeit in die
Pedale treten – davon profitieren wir als Arbeitgeber. Wichtig ist auch, dass
wir mit dem Dienstradangebot einen Beitrag zum Umweltschutz und zur
Verbesserung der Luftqualität leisten.
Bosch möchte als erstes globales Industrieunternehmen ab
dem Jahr 2020 klimaneutral sein. Welche Rolle spielt dabei die betriebliche
Mobilität?
Der Hauptfokus liegt auf der CO2-Neutralstellung der
Bereiche Entwicklung, Produktion und Verwaltung. Betriebliche Mobilität ist
aber ebenfalls ein wichtiger Baustein: Mit unseren Mobilitätsangeboten
ermöglichen wir den Mitarbeitern, ihren persönlichen Beitrag zur
Klimaneutralität zu leisten und ihren individuellen C02-Fußabdruck zu
verringern. Das Dienstrad ist dabei eines der attraktivsten Portfolioelemente,
weil es im Prinzip keine Emissionen erzeugt.
Innerhalb von eineinhalb Jahren haben sich über 12.000
Bosch-Mitarbeiter für ein Fahrrad oder E-Bike als Jobrad entschieden. Wie haben
Sie das geschafft?
Mit einer Mischung aus gezielter interner Kommunikation und einem wirklich beeindruckenden Medienecho. Nicht wenige Mitarbeiter haben vermutlich durch die Zeitung erfahren, dass Bosch ihnen ab sofort Diensträder anbietet. Ziel der internen Vermarktung des Angebots war, dass jeder und jede Beschäftigte für sich abwägen kann:
“Wir haben umfassend informiert”
Ist Fahrradleasing für mich das Richtige oder nicht? Wir haben deshalb umfassend im Intranet, mit Flyern und auf Infoveranstaltungen informiert und auch einen individuellen Vorteilsrechner bereitgestellt. Ein wichtiger Faktor ist sicher auch, dass Bosch selbst Hersteller von E-Bike-Antrieben ist und die Mitarbeiter mit dem Dienstrad die eigene Technik erfahren können. Das haben wir für die Kommunikation natürlich aktiv genutzt…
…und das Dienst-E-Bike wurde gewissermaßen zum Must-Have
der Mitarbeiter. Dabei gab es zu Beginn vermutlich auch bei Bosch Bedenken, ob
der mit dem Fahrradleasing verbundene Aufwand nicht zu groß sein würde.
Stimmt. Wir haben mit weniger Rädern und dafür mit mehr
Aufwand gerechnet (lacht). Und natürlich wurden vor Einführung des Angebots
auch mögliche Risiken thematisiert. An diesem Punkt war entscheidend, dass wir
es als Projektteam geschafft haben, im Unternehmen die Perspektive auf das
Thema zu verändern und klar zu machen: Mit dem Dienstradangebot bieten wir
unseren Beschäftigten einen echten Mehrwert und leisten außerdem einen
wertvollen Beitrag für Umwelt und Gesellschaft. Und die Praxis zeigt: Die
Verwaltung der Diensträder ist absolut handelbar.
Vom Umfang des administrativen Aufwands abgesehen: Was
war für die Auswahl des Dienstradleasing-Anbieters entscheidend?
Zum einen ging es darum, einen Partner mit der nötigen Erfahrung zu finden, der bereit ist, sich auf unsere individuellen Bedürfnisse und Prozesse einzulassen und der entsprechende Lösungen entwickeln kann. www.jobrad.de
Die Überlassung von Diensträdern
Die Überlassung von Diensträdern funktioniert so: Angestellte suchen sich ihr Wunschrad beim Fachhändler oder online aus. Der Arbeitgeber least das Dienstrad und überlässt es dem Mitarbeiter zur beruflichen und privaten Nutzung. Bezieht der Mitarbeiter das Fahrrad oder E-Bike per Gehaltsumwandlung, profitiert er von einer steuerlichen Förderung (neue 0,5 %-Regel) und spart gegenüber einem herkömmlichen Kauf bis zu 40 Prozent. Ein arbeitgeberfinanziertes Dienstrad ist für den Mitarbeiter sogar kosten- und steuerfrei.